Organe der ebm
Die Genossenschaft hat drei organisatorisch voneinander getrennte Organe. Die Mitgliederversammlung als oberstes Willensbildungsorgan, den Aufsichtsrat als Kontroll- und Beratungsorgan sowie einen Vorstand, dem die Geschäftsführung und Vertretung der Genossenschaft obliegt.
Die Mitgliederversammlung hat die Entscheidungsbefugnis über Existenz, Satzung und Jahresabschluss der Genossenschaft. Darüber hinaus beschließt die Mitgliederversammlung über alle Angelegenheiten der Genossenschaft, die nicht durch Gesetz und Satzung/Statut einem anderen Genossenschaftsorgan zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Entscheidungsorgan der Genossenschaft.
Vorsitzende
stellv. Vorsitzende
Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Geschäftsführung, ist aber dem Vorstand nicht übergeordnet. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand, macht Vorschläge zu dessen Geschäftsführung und überwacht die Geschäftstätigkeiten. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. eine evtl. Deckung des Jahresfehlbetrages zu Prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten. Darüber hinaus besitzt der Aufsichtsrat besondere Pflichten und Aufgaben die in Gesetz und Satzung/Statut geregelt sind.
Der Vorstand leitet eigenverantwortlich die Genossenschaft. Dies ergibt sich aus dem Förderauftrag nach §1 des GenG sowie aus der Verpflichtung heraus, die Genossenschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu leiten. Die wichtigste Aufgabe des Vorstandes ist die Wahrnehmung der Leitungsbefugnisse. Diese beinhalten im Innenverhältnis die Geschäftsführung und im Außenverhältnis die gesetzliche Vertretung der Genossenschaft gegenüber Dritten.